Einem Vermieter trifft für vom Mieter vorgenommene Einbauten keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter der Mietermodernisierung zugestimmt hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden. Denn Sie gehören nicht zum Leistungsbereich des Vermieters. Folglich hat dieser auch nicht die Gefahr der Verschlechterung bzw. Reparaturbedürftigkeit zu tragen, denn Miete oder Mieterhöhung bekommt er dafür ja nicht.
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 17.01.2023 – 206 C 256/22 –