Wenn eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag regelt, dass die „Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen“ zu streichen sind, so ist das wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie könnte auch so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen besteht. Dies wäre unzulässig. So das Landgericht Berlin. Denn der Mieter könne aus dem Zusatz „von Innen“ am Ende der Aufzählung nicht erkennbar auf sämtliche in diesem Teil der Klausel angeführten Bereiche beziehen.
Mietverträge sind AGB, wenn Sie mehrfach verwendet werden sollen. Damit trägt aber auch der Verwender die Gefahr von missverständlichen Formulierungen. Für Mieter ein Sieg des Verbraucherrechts, für Vermieter die Aufforderung klar zu formulieren.