Regelt ein Mietvertrag, dass der Mieter bei Auszug eine Grundreinigung vorzunehmen hat, so ist diese unwirksam. Bei sämtlichen sogenannten „starren“ Klauseln liegt ein Verstoß gegen das AGB-Recht vor. Jede Klausel muss zu ihrer Wirksamkeit die Erforderlichkeit berücksichtigen. In Verschärfung hierzu hat das Landgericht Berlin II entschieden, dass eine Grundreinigungspflicht am Ende des Mietverhältnisses wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Daraus folgt, dass nur Besenrein übergeben werden muss. Denn wie immer gilt auch hier in der AGB-Prüfung: Unklarheiten gehen zu Lasen des Verwenders. Hier ist das der Vermieter.