Bloßes verschicken einer E-Mail beweist nicht den Zugang beim Empfänger

Bei dem Versenden einer E-Mail gibt es keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Dieses entschied das Landgericht Hagen unter dem Beschluss vom 31.03.2023 – 10 O 328/22 –

Der Versender muss den Zugang einer E-Mail beweisen, wenn er sich auf diese berufen möchte. Das ist beispielsweise bei Kündigungen oder Forderungen der Fall. Dieses gelingt jedoch ohne Lesebestätigung oder automatischer Empfangsnachricht nicht. Im Verwaltungsrecht gilt eine E-Mail sogar nicht als Widerspruchsfähig.

Nach Ausführungen des Landgerichts sei es technisch möglich, dass die E-Mail nach dem Versenden nicht ankommt. Dieses Risiko könne daher nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit auch das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.