Der Auszug eines Mitmieters begründet ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers

Wenn ein Mitmieter (beide stehen im Mietvertrag) auszieht, besteht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers, wenn dadurch die Gefahr der Beendigung des Gesamtmietverhältnisses beseitigt oder verringert wird. Somit kann bei der immer größer werdenden Wohnungsnot auch bei Trennungen von Eheleuten oder einfachen Partnerschaften inzwischen mit dem Begründen einer WG dem Wohnungsverlust entgegengewirkt werden. Der Mieter hat damit einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Zustimmung zur Untervermietung gegeben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2024 – 67 S 184/23 –