Den Begriff der „Familie“ klärte der BGH in einer seiner neuesten Entscheidungen. Er ist dekungsgleich mit dem der “Familienangehörigen“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei handelt es sich ausschließlich um diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. ( § 383 ZPO, § 52 StPO) Die entfernteren Verwandten sind nicht bevorzugt und können damit auch nicht für eine Eigenbedarfskündigung herangezogen werden.
Der BGH beruft sich darauf, dass der Gesetzgeber innerhalb enger Verwandtschaft ein typisches Verhältnis von persönlicher Verbundenheit und Solidarität annimmt, während dieses bei entfernten Verwandten nicht mehr vom Gesetzgeber geschützt sein soll. Damit entscheidet nun eindeutig der Verwandtschaftsgrad, ob eine Eigenbedarfskündigung für diesen Angehörigen zulässig ist. So wie sie auch im Zeugnisverweigerungsrecht zu finden sind. Damit sei sachgerecht, diese Wertung auch auf die Ausnahmeregelungen im Mietrecht anzuwenden.
BGH, Urteil vom 10.7.2024 – VIII ZR 276/23