Der Sturz beim Kaffee-Holen ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Weg zur Einnahme von Nahrung eine versicherter Wegeunfall ist und der Sozialraum eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehört. Sollte dieses im Homeoffice passieren, liegt demgegenüber kein Arbeitsweg vor und ist damit auch nicht versichert.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 07.02.2023 – L 3 U 202/21 –