Vor dem Amtsgericht in Hanau wurde richtigerweise entschieden, dass Autoverkäufer sich den Liefertermin nicht beliebig frei halten können. Oder erst gar kein Lieferdatum nennen. Das AG entschied, dass bei Neuwagenkauf die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist geliefert werden muss. Nicht wie es die Autohäuser und Fahrzeughersteller gerne hätten, nämlich dann wann es produziert wurde. Denn erst die Verspätung löst verschiedene Rechte des BGB aus, wie beispielsweise den „straffreien“ Rücktritt vom Kauf. Eine „Stornogebühr“ wurde nicht zugesprochen. Ein völlig zu Recht ergangenes Urteil.