Wenn eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag regelt, dass die „Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen“ zu streichen sind, so ist das wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie könnte auch so verstanden werden, dass eine Pflicht zum …