Für die Erlaubnis der Hundehaltung in einer Wohnung mit Parkett ist es dem Vermieter erlaubt eine Zusatzkaution verlangen. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hat entschieden, dass die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 1 BGB dafür nicht greift.