Regelt ein Mietvertrag, dass der Mieter bei Auszug eine Grundreinigung vorzunehmen hat, so ist diese unwirksam. Bei sämtlichen sogenannten „starren“ Klauseln liegt ein Verstoß gegen das AGB-Recht vor. Jede Klausel muss zu ihrer Wirksamkeit die Erforderlichkeit berücksichtigen. In Verschärfung hierzu …