Die Käufer einer Immobilie haben in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Verkäufer, wenn Sie nachträglich Mangel geltend machen, der bei der Besichtigung des Objekts ohne Weiteres hätte erkannt werden können. Das hat das Landgericht Coburg entschieden. Denn wenn der Schaden ohne weiteres bei Besichtigung erkennbar war, handelt es sich um einen offenen Mangel. Dieser kann wegen Kenntnis im Nachgang zum Kauf natürlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Landgericht Coburg, Urteil vom 28.02.2022- 51 O 508/20 –