Der Vermieter muss das Eindringen von Kochgerüche verhindern. Eine nächtliche Ruhestörung ist durch die Geruchsbelästigung nicht hinzunehmen und berechtigt zu einer Mietminderung der Miete von 10 % wegen Störung der Nachtruhe. Damit wird auch zugleich ein Anspruch auf Mängelbeseitigung vom Gericht bestätigt.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.10.2022- 122 C 156/21 –