Für die Erlaubnis der Hundehaltung in einer Wohnung mit Parkett ist es dem Vermieter erlaubt eine Zusatzkaution verlangen. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hat entschieden, dass die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit auf das dreifache der Miete gemäß § 551 Abs. 1 BGB dafür nicht greift.
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 – 7 C 36/22 –