Für eine Mieterhöhungserklärung nach der Modernisierung genügt es, wenn die für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten angegeben werden. Eine Untergliederung in einzelne Kostenpositionen ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Damit wird die Mitteilung für Vermieter ausnahmsweise einfacher.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023- VIII ZR 29/22 –