Wenn ein Mitmieter (beide stehen im Mietvertrag) auszieht, besteht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers, wenn dadurch die Gefahr der Beendigung des Gesamtmietverhältnisses beseitigt oder verringert wird. Somit kann bei der immer größer werdenden Wohnungsnot auch bei …